393 Z. 328). Der Grossvater lebe mit seiner neuen Frau und ihrer Tochter in Aleppo. Der Beschuldigte sei unverheiratet und kinderlos. Es sei normal, dass junge Männer das Elternhaus verlassen würden. In Syrien sei er fünf bis sieben Jahre in die Schule gegangen. Dann habe er auf dem Bau, in einer Druckerei und in einer Stickerei gearbeitet. In der Schweiz habe er das 10. Schuljahr abgebrochen; weitere Schulen habe er nicht absolviert. Die Arbeit nach der Untersuchungshaft bei der Stiftung M.________ habe er nach zwei Monaten aufgegeben, obwohl der Verlauf gut gewesen sei. Dann habe er noch 2 Monate in einem Restaurant gearbeitet.