10. Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft machte oberinstanzlich geltend was folgt (pag. 833 f.): Es liege kein schwerer persönlicher Härtefall vor. Das Asylgesuch sei abgewiesen worden. Der Beschuldigte sei nur aufgrund der prekären Sicherheitslage in Syrien in der Schweiz. Er habe die prägende Jugendzeit und Adoleszenz in Syrien verbracht. Eine kurze Anwesenheit im Erwachsenenalter spreche gegen einen Härtefall. Natürlich würde das Familienleben beeinträchtigt, wenn der Beschuldigte zurück müsste. Zu den Verwandten in Deutschland habe er aber nur wenig Kontakt (pag. 393 Z. 328).