Es liege kein strafbares Verhalten des Beschuldigten vor. Die Vorinstanz habe ausgeführt, auch die zweifache Hehlerei zeige die mehrfache Gefährdung der öffentlichen Sicherheit. Dieses Argument sei falsch. Hehlerei sei keine Bagatelle, aber es sei kein Ausdruck grosser krimineller Energie. Der Beschuldigte habe zwei Mal ein Mobiltelefon erworben. Das gewichtige öffentliche Interesse ergebe sich indes aus der schweren Körperverletzung. Das private Interesse sei schwergewichtig die Situation in Syrien. Das Land sei zerstört. Der Beschuldigte sei kurdischer Ethnie. Er sei kurzzeitig in der kurdischen Befreiungsarmee gewesen.