18 und Integrationsgesetzes (AIG; SR 142.20); sie sei jedoch bedingt ausgesprochen worden. 21 Monate seien nicht dasselbe wie fünf oder sechs Jahre. Es weise nichts auf weitere solche Taten in der Zukunft hin. Es sei zwar bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland ein Verfahren hängig, aber dieses dürfe nicht berücksichtigt werden. Es existiere noch nicht einmal eine Anklageschrift. Auch liege kein Geständnis vor. Die Vorwürfe seien alles andere als klar. Die Akten seien schwierig zu durchdringen. Es liege kein strafbares Verhalten des Beschuldigten vor.