Ob dies auch bei schwerster Delinquenz eines Syrers stets so sei, könne offengelassen werden. Fakt sei, dass eine Güterabwägung stattzufinden habe. Es liege ein Härtefall vor. Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung sei das Verschulden zu betrachten. Der Beschuldigte habe eine Katalogtat begangen. Er habe mehrfach ins Bein eines anderen gestochen, was zu ahnden sei. Jedoch sei es eine Singularität gewesen und er habe das Opfer nicht bewusst schwer verletzen wollen. Es sei nur eine Inkaufnahme gewesen. Zudem habe er die Tat bereut, sich bei der Polizei gestellt und ein Geständnis abgelegt (pag. 651). Vom Urteil gehe eine Warnwirkung aus. Es liege eine günstige Prognose vor.