Er wolle sich ausbilden und arbeiten. Er könne sich langfristig und nachhaltig im Arbeitsmarkt integrieren. Er sei bei guter Gesundheit. Natürlich sei er noch nicht lange in der Schweiz. Wenn er aus einem Nachbarland stammen würde, wäre wohl kein Härtefall anzunehmen; selbst wenn alle Verwandten in der Schweiz leben würden. Aber hier gehe es schwergewichtig um das Kriterien der Wiedereingliederung. Die gesamten Umstände in Syrien seien unzumutbar, es sei keine Wiedereingliederung möglich. Folglich sei von einem persönlichen schweren Härtefall auszugehen. Ob dies auch bei schwerster Delinquenz eines Syrers stets so sei, könne offengelassen werden.