Die Härtefallkausel sei restriktiv auszulegen. Hier habe die Vorinstanz ausgeführt, über den Härtefall könne nicht diskutiert werden, da es nicht um einen Secondo gehe (pag. 656). Dies sei falsch, was ein Blick auf Art. 66a Abs. 2 StGB zweiter Satz zeige. Ein Härtefall sei nicht nur bei Secondos denkbar. Der Härtefall sei immer zu prüfen, was auch das Bundesgericht feststelle. Es sei in Anlehnung der Kriterien gemäss Art. 31 VZAE eine Prüfung durchzuführen: Der Beschuldigte sei in Syrien geboren und aufgewachsen. Er sei kein Flüchtling, aber vorläufig aufgenommen. Die Wegweisung sei unzumutbar. Sämtliche Verwandten väterlicherseits seien in Deutschland.