Die Situation des Ausländers in seiner Heimat stellt dabei einen massgebenden Gesichtspunkt dar. Der mögliche Aufschub des Vollzugs der obligatorischen Landesverweisung laut Art. 66d StGB schliesst nicht aus, dass Vollzugshindernisse bereits bei der Anordnung der Landesverweisung durch das Strafgericht zu berücksichtigen sind. Es sei in diesem Entscheid um einen Afghanen gegangen. Das kantonale Gericht habe sich nicht mit Vollzugshindernissen auseinandergesetzt. Bei Menschen, die aus Syrien stammten, sei der Vollzug im Rahmen der Härtefallprüfung zu berücksichtigen.