Es gebe zwei Möglichkeiten. Entweder erfolge eine Härtefall- und Verhältnismässigkeitsprüfung. Oder man sage, dies gehe das Strafgericht nichts an, sondern sei eine Frage des Vollzugs. Die zweite Lösung wäre für die Strafjustiz angenehmer. Dann müsste sie sich nicht mit Länderberichten und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auseinandersetzen. Die Frage sei in der Lehre umstritten. Das Bundesgericht habe indes die Kontroverse relativiert: Im Urteil 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 habe es in E. 8.3.3 ausgeführt: