Es habe festgehalten, dass die Lage anhaltend instabil sei und dass es dauernd zu Veränderungen komme. Es sei keine Verbesserung in Sicht, im Gegenteil (Verweis auf Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015; E-2763/2015 vom 11. Januar 2018; D-1643/2019 vom 10. Mai 2019). Der Vollzug einer Wegweisung sei für jeden Syrer – unabhängig davon ob verfolgt oder nicht – unzumutbar, weshalb es zu vorläufigen Aufnahmen komme. Daraus entstehe ein Bleiberecht. Nun stelle sich die Frage, in welchem Rahmen dieses zu berücksichtigen sei. Es gebe zwei Möglichkeiten.