Es sei von einem obligatorischen Landesverweis auszugehen. Jedoch spiele die Härtefallklausel eine Rolle. Das Gericht habe im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB zu prüfen, ob auf einen Landesverweis verzichtet werden könne. Hier gebe es eine grosse Besonderheit: Diese liege nicht nur in der Person des Beschuldigten, sondern vor allem darin, dass er aus Syrien komme. Die Sicherheitslage und die sozialökonomischen Gegebenheiten in Syrien seien katastrophal. Es komme zu Verhaftungen und zum Verschwinden von Rückkehrern.