16 9. Vorbringen der Verteidigung Der Beschuldigte liess anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung ausführen was folgt (pag. 830 ff.): Er sei verurteilt wegen versuchter schwerer Körperverletzung, begangen am 14. März 2017. Die Normen im StGB zum Landesverweis seien also anzuwenden. Es handle sich um eine Katalogtat gemäss Art. 66a StGB. Es spiele keine Rolle, dass es sich nur um einen Versuch handle; dies habe das Bundesgericht im Urteil BGE 144 IV 168 festgestellt. Es sei von einem obligatorischen Landesverweis auszugehen.