Eine Landesverweisung hat im Endeffekt die gleichen praktischen Folgen wie ein bisheriger ausländerrechtlicher Widerruf oder Entzug eines Aufenthaltstitels. Das Bundesgericht definierte die "Formel" für die Abwägung zwischen dem privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz und dem öffentlichen Interesse an einer Ausweisung wie folgt: In jedem Fall rechtfertigt sich ein Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der Bewilligung aber nur, wenn die jeweils im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung die entsprechende Massnahme auch als verhältnismässig erscheinen lässt.