Das Gericht ging im Urteilszeitpunkt davon aus, dass auch bloss versuchte Straftaten die obligatorische Landesverweisung auslösen, was vom Bundesgericht inzwischen ausdrücklich bestätigt wurde (Urteil 6B 1379/2017 vom 25.04.2018). Ausnahmsweise von der Landesverweisung abgesehen werden kann, wenn diese für den Betroffenen eine schwere persönliche Härte bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB). Die Ausnahmeregelung setzt also das Vorhandensein zweier Elemente kumulativ voraus: