Gemäss dem seit 01.10.2016 in Kraft getretenen Art. 66a Abs. 1 StGB hat das Gericht ausländische Staatsangehörige obligatorisch für die Dauer zwischen fünf und fünfzehn Jahren des Landes zu verweisen, wenn sie wegen einer der in lit. a bis lit. o genannten Straftaten verurteilt wurden, wozu auch schwere Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB gehört (lit. b). Das Gericht ging im Urteilszeitpunkt davon aus, dass auch bloss versuchte Straftaten die obligatorische Landesverweisung auslösen, was vom Bundesgericht inzwischen ausdrücklich bestätigt wurde (Urteil 6B 1379/2017 vom 25.04.2018).