Zusammengefasst scheint der Beschuldigte darauf gewartet zu haben, den Straf- und Zivilkläger wieder anzutreffen, wobei der Vorgeschichte nicht allzu hohes Gewicht beizumessen ist, da sie nicht restlos geklärt werden konnte. An dieser Stelle sei schliesslich – unter Einhaltung der Unschuldsvermutung – darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte im Oberland in eine neue Strafuntersuchung wegen Angriffs verwickelt ist und er auch schon früher in den Fokus der Polizei geraten war (siehe pag. 479.50 sowie Akten Regionale Staatsanwaltschaft Oberland O 17 9151 und O 17 15554). 15 V. Landesverweisung