827 Z. 9 ff.). Der von der Vorinstanz ausgesprochene bedingte Vollzug wurde im Übrigen bloss ziemlich oberflächlich begründet. Die Kammer ist aber aufgrund des Verschlechterungsverbotes an die Vollzugsart gebunden. Zusammengefasst scheint der Beschuldigte darauf gewartet zu haben, den Straf- und Zivilkläger wieder anzutreffen, wobei der Vorgeschichte nicht allzu hohes Gewicht beizumessen ist, da sie nicht restlos geklärt werden konnte.