Er kann insgesamt keine nachvollziehbaren Beweggründe nennen, die ihn zu dieser Tat verleitet hätten. Die Vorinstanz spricht von niederen Beweggründen und einem egoistischen Rachemotiv. Die Tat selber hat – auch wenn er sich im Nachhinein dafür entschuldigt und diese bereut hat – beim Beschuldigten ein nicht zu vernachlässigendes Gefahrenpotential offenbart. Oberinstanzlich sagte er zur Tat aus, sie sei ein Fehler gewesen. Jeder Mensch könne in seinem Leben einen Fehler machen. Aber er habe aus diesem Fehler gelernt; so zum Beispiel, sich nicht mehr provozieren zu lassen und dass Schlagen in der Schweiz falsch sei (pag. 827 Z. 9 ff.).