611 Z. 155 ff.). Auf Frage, ob er sich für den Vorfall habe rächen wollen, meinte der Beschuldigte, er könne dies nicht richtig sagen, es sei Wut gewesen, es könne sein, dass er sich habe rächen wollen (pag. 611 Z. 161 f.). Das Messer will er aus Angst nach dem ersten Vorfall dabei gehabt haben. Weshalb er das vom Schwur gesagt habe, könne er nicht mehr sagen. Er habe damals eine schwierige Zeit gehabt. Den Sachverhalt der Anklageschrift bestätigte er im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als richtig. Er kann insgesamt keine nachvollziehbaren Beweggründe nennen, die ihn zu dieser Tat verleitet hätten.