Ein anderer Kollege, Q.________, führte bei der Polizei aus, sie hätten dem Beschuldigten auf der grossen Schanze geraten, sich bei der Polizei zu melden (pag. 266 Z. 63). Der Beschuldigte erklärte, er habe das Messer seit zwei Wochen mit sich geführt, weil er sich geschworen habe, den Straf- und Zivilkläger zu verletzen, sollte er ihn wiedersehen. Er führte aus, er sei zwei Wochen davor aus nichtigem Anlass von den Kollegen des Straf- und Zivilklägers am Kragen gepackt worden und der Straf-