Mögliche schwerwiegende Folgen hätten jedoch eintreten können, falls die in der Tiefe der Oberschenkelrückseite verlaufenden Oberschenkelschlagader und /oder -vene bzw. der Ischiasnerv verletzt worden wären. Der Beschuldigte meldete sich kurz nach der Tat bei der Polizei. Er legte das Tatmesser vor und gab in der ersten Befragung – in Anwesenheit seines Verteidigers – zu, den Straf- und Zivilkläger mit einem Messer gestochen zu haben. In diesem Kontext ist anzufügen, dass die Polizei zunächst einen Kollegen des Beschuldigten mitgenommen hatte (pag. 255 Z. 225, P.________). Ein anderer Kollege, Q.__