Wie die Vorinstanz richtig festhielt, geht es hier um die Verletzung eines sehr hohen Rechtsguts, nämlich der körperlichen Unversehrtheit. Der Beschuldigte näherte sich seinem Opfer von hinten und verpasste diesem ohne Vorwarnung drei unkontrollierte, ziemlich heftige Stiche mit einem Messer, wobei er einmal den rechten und zweimal den linken Oberschenkel traf. Die Verletzungen begründeten keine akute Lebensgefahr. Mögliche schwerwiegende Folgen hätten jedoch eintreten können, falls die in der Tiefe der Oberschenkelrückseite verlaufenden Oberschenkelschlagader und /oder -vene bzw. der Ischiasnerv verletzt worden wären.