Die Täterkomponente wirkte sich neutral aus. Aufgrund des Verhaltens nach der Tat und im Strafverfahren sprach sie schliesslich eine Strafe von 21 Monaten aus. Daraus ist zu schliessen, dass die Vorinstanz (bei einem Strafrahmen bis zu 10 Jahren) von einem leichten Verschulden ausging. Für die Kammer ist diese Sanktion im unteren Rahmen der schuldangemessenen Strafzumessung einzuordnen, was indes nicht weiter von Relevanz ist. Wie die Vorinstanz richtig festhielt, geht es hier um die Verletzung eines sehr hohen Rechtsguts, nämlich der körperlichen Unversehrtheit.