Die Generalstaatsanwaltschaft führte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung aus, der Beschuldigte habe eine schwerwiegende versuchte schwere Körperverletzung begangen (siehe hinten E. 10). Da die Vorinstanz dies (jedenfalls in Bezug auf die Höhe der Sanktion verbindlich) anders festgestellt hatte, ist anzumerken was folgt: Als Strafmass für die versuchte Körperverletzung ging die Vorinstanz von einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten aus. Hinsichtlich der Tatkomponenten kam sie auf ein mit einer Sanktion von 27 Monaten zu bewertendes «Gesamtverschulden». Die Täterkomponente wirkte sich neutral aus.