Dementsprechend ist der bedingte Vollzug sowohl hinsichtlich der 21-monatigen Freiheitsstrafe wie auch hinsichtlich der 25 Tagessätze Geldstrafe zu gewähren. Die Probezeit wird in beiden Fällen auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festgelegt (Art. 44 Abs. 1 StGB). […] Zur Strafzumessung, insbesondere zum Tatverschulden (Rechtsgutverletzung/Beweggründe), sind ergänzende Anmerkungen angezeigt. Die Generalstaatsanwaltschaft führte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung aus, der Beschuldigte habe eine schwerwiegende versuchte schwere Körperverletzung begangen (siehe hinten E. 10).