Anders ausgedrückt: die günstige Prognose wird vermutet, doch kann diese Vermutung widerlegt werden (BGE 134 IV 5; 134 IV 117). Auch wenn der Beschuldigte gleich mehrere strafbare Handlungen unterschiedlicher Schwere begangen hat und es um seine arbeitsmässige Integration nicht gerade zum Besten steht, vermögen die vorhandenen Faktoren die von Gesetzes wegen vermutete günstige Prognose noch nicht umzustossen. Namentlich darf von der ausgestandenen Untersuchungshaft eine entsprechende Warnwirkung erwartet werden. Dementsprechend ist der bedingte Vollzug sowohl hinsichtlich der 21-monatigen Freiheitsstrafe wie auch hinsichtlich der 25 Tagessätze Geldstrafe zu gewähren.