13 oder Vergehen abzuhalten. In subjektiver Hinsicht ist für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges das Fehlen einer ungünstigen Prognose bezüglich weiterer künftiger Verbrechen oder Vergehen vorausgesetzt. Anders ausgedrückt: die günstige Prognose wird vermutet, doch kann diese Vermutung widerlegt werden (BGE 134 IV 5; 134 IV 117).