Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbandes bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS) empfehlen für einen Normsachverhalt (Hehlerei für einen Wert von knapp über CHF 300.00) eine Sanktion von 10 Strafeinheiten vor. Die eingeklagten Deliktsgutwerte betragen CHF 500.00 bzw. CHF 485.00. Im Vorliegenden Fall muss also die Einsatzstrafe für die Hehlerei am Samsung Galaxy S5 (Deliktsbetrag CHF 500.00) höher als die VBRS-Empfehlung ausfallen. Das Gericht geht von einem objektiven Tatverschulden im Umfang von 15 Strafeinheiten aus. Für die Hehlerei am zweiten Mobiltelefon (Deliktsbetrag CHF 485.00) werden 10 Strafeinheiten asperiert.