Die schuldangemessene Strafe für die versuchte schwere Körperverletzung beträgt 21 Monate. Bei dieser Grössenordnung kommt als Sanktionsart nur die Freiheitsstrafe in Frage. Für die beiden Fälle von Hehlerei sind jedoch einzeln betrachtet Geldstrafen möglich. Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist deshalb nicht eine Gesamtstrafe auszufällen, sondern bezüglich Hehlerei eine separate Sanktion in Form einer Geldstrafe festzulegen. 4. Strafzumessung für die mehrfache Hehlerei