12 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Bezüglich der im Strafregisterauszug ersichtlichen neuen Untersuchung gilt die Unschuldsvermutung. Der Beschuldigte hat sich – soweit dem Gericht bekannt – während hängigem Verfahren nichts zu schulden kommen lassen. Im Verfahren hat er sich korrekt und anständig verhalten, was aber auch erwartet werden darf. Der Beschuldigte hat sich kurz nach der Tat selber bei der Polizeiwache im Hauptbahnhof Bern gestellt, das Tatmesser deponiert und ein Geständnis abgelegt.