Insgesamt wirken sich das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse neutral aus. Zur Prüfung des Landesverweises, namentlich mit Blick auf die Frage des schweren persönlichen Härtefalls, ist selbstredend auf die momentanen Verhältnisse des Beschuldigten abzustellen. Seine – etwas verbesserten – persönlichen Verhältnisse werden deshalb hinten in aktualisierter Form einlässlich dargestellt (siehe E. 12.1).