11 Unter diesem Titel heben sich die Reduktion der Sanktion hinsichtlich der bloss eventualvorsätzlichen Willensrichtung und die Erhöhung wegen den niederen und egoistischen Beweggründen gegenseitig auf, so dass es als Zwischenergebnis bei einer Sanktion in der Grössenordnung von 30 Monaten bleibt. Fakultative Strafmilderungsgründe Objektiv vollendet ist "nur" eine einfache Körperverletzung. Ohne weiteres hätte sich eine schwere Körperverletzung verwirklichen können und es ist letztlich nur dem Zufall zu verdanken, dass es nicht soweit gekommen ist.