Die Racheaktion des Beschuldigten auf ein rund 14 Tage zurückliegendes Ereignis war völlig unverhältnismässig. Statt eine erneute Eskalation zu riskieren, hätte es diverse legale Handlungsalternativen gegeben, um den Streit mit dem Privatkläger beizulegen, beispielsweise ein klärendes Gespräch oder ein "sich gegenseitig aus dem Weg gehen". Der Beschuldigte hätte sich ohne weiteres rechtskonform verhalten können. Eine Reduktion der Sanktion unter diesem Titel ist nicht angebracht. Fazit subjektives Tatverschulden