Trotzdem ging der Beschuldigte nicht gänzlich unvorbereitet ans Werk, führte er doch mindestens seit der rund 14 Tagen zuvor ausgetragenen Auseinandersetzung mit dem Privatkläger ein Messer mit sich, mit der Absicht, sich bei nächster Gelegenheit am Privatkläger zu rächen. Die niederen Beweggründe und das rein egoistische Rachemotiv ziehen eine Erhöhung der Sanktion um zwei Monate nach sich. Vermeidung der Gefährdung oder Verletzung des betroffenen Rechtsguts Die Racheaktion des Beschuldigten auf ein rund 14 Tage zurückliegendes Ereignis war völlig unverhältnismässig.