Weil bloss ein Eventualvorsatz vorliegt, rechtfertigt sich eine Reduktion der Sanktion um zwei Monate. Das Zusammentreffen mit dem Privatkläger am 14.03.2017 war eher zufällig, wurde der Beschuldigte doch erst aktiv, nachdem er von einem Kollegen darauf aufmerksam gemacht worden war, dass der Privatkläger soeben vorbei gegangen sei. Trotzdem ging der Beschuldigte nicht gänzlich unvorbereitet ans Werk, führte er doch mindestens seit der rund 14 Tagen zuvor ausgetragenen Auseinandersetzung mit dem Privatkläger ein Messer mit sich, mit der Absicht, sich bei nächster Gelegenheit am Privatkläger zu rächen.