Fazit objektives Tatverschulden Innerhalb der grossen Palette von möglichen Tatvarianten, welche durch den grossen Strafrahmen von Art. 122 aStGB abgedeckt sind, wiegt das Verschulden des Beschuldigten noch leicht. Aufgrund der objektiven Tatschwere wäre für das vorliegende (hypothetisch vollendete) Delikt eine Sanktion von 30 Monaten angemessen. Willensrichtung und Beweggründe Der Beschuldigte handelte nicht mit direktem Vorsatz, nahm eine schwere Körperverletzung aber billigend in Kauf. Weil bloss ein Eventualvorsatz vorliegt, rechtfertigt sich eine Reduktion der Sanktion um zwei Monate.