Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts Geschütztes Rechtsgut ist im vorliegenden Fall die körperliche Unversehrtheit – ein sehr hohes Rechtsgut. Der Beschuldigte hat durch seine Tat erheblich in die körperliche Integrität des Privatklägers eingegriffen. Er näherte sich dem Privatkläger von hinten und verpasste ihm ohne Vorwarnung drei unkontrollierte, ziemlich heftige Stiche mit einem Messer. Er traf einmal den rechten und zweimal den linken Oberschenkel. Dass die konkreten Verletzungen letztlich nicht so gravierend ausfielen, ist weniger dem Handeln des Beschuldigten, als viel mehr dem Zufall zu verdanken. Verwerflichkeit des Handelns