122 aStGB mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft. Liegt bloss ein Versuch vor, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB) und ist in einem solchen Fall theoretisch nicht mehr an die angedrohte Mindeststrafe gebunden (Art. 48a StGB). Hehlerei wird gemäss Art. 160 Ziff. 1 StGB mit Freiheitstrafe bis fünf Jahre oder Geldstrafe bestraft. 3. Strafzumessung für versuchte schwere Körperverletzung a) Tatkomponenten