Per 01.01.2018 trat das geänderte Sanktionenrecht in Kraft, welches u.a. den oberen Strafrahmen der Geldstrafe von bisher 360 Tagessätze auf neu 180 Tagessätze beschränkte und den unteren Strafrahmen der Freiheitsstrafe von bisher mindestens sechs Monaten auf neu mindestens drei Tage ausweitete. Das neue Sanktionenrecht ist für den Beschuldigten nicht milder, weshalb gemäss dem Grundsatz von Art. 2 Abs. 2 StGB die zur Tatzeit gültige Fassung des Strafgesetzbuches anzuwenden ist. Wer eine schwere Körperverletzung begeht, wird gemäss Art. 122 aStGB mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft.