Er hat die "günstige Gelegenheit" trotzdem wahrgenommen und damit zumindest in Kauf genommen, dass das fragliche Mobiltelefon durch eine strafbare Vortat erlangt worden war. Auch der subjektive Tatbestand ist erfüllt und es erfolgt ein Schuldspruch wegen Hehlerei, begangen in der Zeit zwischen dem 22.09.2016 und dem 27.01.2017 in Bern. IV. Strafzumessung 7. Verweis auf Vorinstanz Auch bezüglich der Strafzumessung kann schliesslich in erster Linie auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 647 ff.): 10 2. Strafrahmen