Das Erfordernis einer strafbaren Vortat bzw. der objektive Tatbestand der Hehlerei ist erfüllt. In subjektiver Hinsicht anerkannte der Beschuldigte in der Untersuchung als zutreffend, dass er aufgrund der Umstände damit habe rechnen müssen, dass das Gerät bei diesem Preis nicht legal habe erworben werden können (pag. 176, Z. 411 ff.). Er hat die "günstige Gelegenheit" trotzdem wahrgenommen und damit zumindest in Kauf genommen, dass das fragliche Mobiltelefon durch eine strafbare Vortat erlangt worden war.