In subjektiver Hinsicht hat der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen, dass das fragliche Mobiltelefon durch eine strafbare Vortat erlangt worden war. Auch der subjektive Tatbestand ist damit erfüllt und es erfolgt ein Schuldspruch wegen Hehlerei, begangen am 22.01.2017 in Bern. c) Subsumtion Hehlerei zN G.________ (Ziff. I./2.2 der Anklageschrift)