Der Beschuldigte gab an, er kenne "K.________" seit ca. einem Jahr, wusste aber nicht, wo er wohnt (pag. 173, Z. 68). Über die finanziellen Verhältnisse des vorläufig aufgenommenen Asylbewerbers (Status F, pag. 146) wusste er ebenfalls nichts. Seine Angaben, er habe gedacht, es sei in der Schweiz üblich, sich so teure Geburtstagsgeschenke zu machen, ist nicht glaubhaft bzw. muss als reine Schutzbehauptung abgetan werden. In subjektiver Hinsicht hat der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen, dass das fragliche Mobiltelefon durch eine strafbare Vortat erlangt worden war.