Der Beschuldigte liess sich ein Mobiltelefon Samsung Galaxy S5 von (H.________) am 22.01.2017 zum Geburtstag schenken. Das fragliche Mobiltelefon war E.________ am 15.01.2017 in Bern geraubt worden (Deliktsbetrag gemäss Anzeige: CHF 500.00, pag. 112). Das Erfordernis einer strafbaren Vortat bzw. der objektive Tatbestand der Hehlerei ist erfüllt. Der Beschuldigte will sich erkundigt haben, ob das Gerät gestohlen sei. Er war sich also bewusst, dass es heikel sein könnte, wenn er sich von einem nur flüchtig Bekannten ein so teures Gerät schenken lässt. Der Beschuldigte gab an, er kenne "K._____