Der Beschuldigte hat eine schwere Verletzung durch sein Handeln zumindest in Kauf genommen und damit eventualvorsätzlich gehandelt. Er ist demzufolge – in Übereinstimmung mit den Anträgen von Staatsanwältin, Privatklägervertreter und Verteidiger – schuldig zu sprechen wegen versuchter schwerer Körperverletzung, eventualvorsätzlich begangen am 14.03.2017 in Bern zum Nachteil des Privatklägers. 2. Hehlerei […] b) Subsumtion Hehlerei zN E.________ (Ziff. I./2.1 der Anklageschrift)