9 Kraftminderung und Bewegungseinschränkungen oder zu einem erheblichen Blutverlust und folge dessen zu einer akuten Lebensgefahr führen können (pag. 233). Dass sich nicht eine schwere Verletzung im Sinne des Gesetzes verwirklicht hat, hing letztlich vom Zufall ab. Der Beschuldigte hat eine schwere Verletzung durch sein Handeln zumindest in Kauf genommen und damit eventualvorsätzlich gehandelt.