Der Beschuldigte hat zugegeben, dem Privatkläger am 14.03.2017 von hinten mit einem Taschenmesser die drei Stichverletzungen im linken und rechten Oberschenkel zugefügt zu haben. Gemäss rechtsmedizinischem Gutachten darf davon ausgegangen werden, dass die Verletzungen unter Narbenbildung abheilen werden bzw. inzwischen wohl abgeheilt sind. In objektiver Hinsicht liegt somit eine vollendete einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB vor. Der Beschuldigte wollte dem Privatkläger die rund vierzehn Tage zuvor erlittene Schmach heimzahlen ("Rache geschworen" wegen Pfefferspray-Einsatz gegen den Beschuldigten).