613, Z. 236 ff.). Gestützt auf die polizeilichen Ermittlungen und die Aussagen des Beschuldigten erachtet das Gericht den angeklagten Sachverhalt für zweifelsfrei erwiesen. III. Rechtliche Würdigung 6. Verweis auf Vorinstanz Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz blieb unbestritten. Soweit von Interesse wird sie ebenfalls wiedergegeben (pag. 644 ff.): 1. Versuchte schwere Körperverletzung zN C.________ (Ziff. I./1 der Anlageschrift) […] b) Subsumtion