Im Rahmen der polizeilichen Befragung gab der zur Tatzeit Minderjährige L.________ zu, am 15.01.2017 E.________ das Mobiltelefon Samsung Galaxy S5 geraubt zu haben (pag. 150, Z. 15). Gestützt auf die Ermittlungsergebnisse der Überwachungsmassnahmen und der Aussagen der diversen befragten Personen erachtet das Gericht den angeklagten Sachverhalt für zweifelsfrei erwiesen. 4. Hehlerei zN G.________ (Ziff. I./2.2 der Anklageschrift) a) Vorwurf gemäss Anklageschrift