175, Z. 369 ff.). Über welches Einkommen sein Kollege "K.________" verfüge, wisse er nicht (pag. 175, Z. 380 f.). Im Rahmen der Hauptverhandlung bestätigte er seine bisherigen Aussagen (pag. 612, Z. 195 ff.). H.________ wiederum bestätigte gegenüber der Polizei, das fragliche Gerät von "L.________" kostenlos erhalten (pag. 147, Z. 44 ff.) und es als verfrühtes Geburtstagsgeschenk am 22.01.2017 dem Beschuldigten überlassen zu haben, weil dessen Mobiltelefon einen Defekt gehabt habe (pag. 147, Z. 66 ff. – pag. 148, Z. 82). Im Rahmen der polizeilichen Befragung gab der zur Tatzeit Minderjährige L.________ zu, am 15.01.2017 E.___